Zwischen den Jahren 2019 und 2021 betrug der Absatzbetrag 1 500 Euro pro Kind. Ab dem Jahre 2022 wird dieser allerdings um 500 Euro erhöht, was bedeutet, dass man pro Kind 2000 Euro erhält. Diesen Betrag erhalten alle Kinder, beziehungsweise ihre Eltern bis zum 18. Lebensjahr.

Dies bedeutet konkret, dass sich nun die Steuerlast um 2000 Euro pro Jahr reduziert, was einen großen Vorteil für Erziehungsberechtigte darstellt. Wenn das Kind ein Alter von 18 Jahren erreicht hat, bekommt es einen reduzierten Familienbonus in der Höhe von 650 Euro jährlich. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind Familienbeihilfe bezieht. Wieviel Netto vom Brutto mit dem erhöhten Familienbonus Plus 2023 mehr übrig bleibt, kann mit dem Brutto Netto Rechner von finanzrechner.at berechnet werden.

Wieviel Netto vom Brutto mit dem erhöhten Familienbonus Plus 2023 mehr übrig bleibt, kann mit dem Brutto Netto Rechner von finanzrechner.at berechnet werden.

Brutto Netto Rechner
Brutto Netto Rechner

In die Berechnung fließen folgende Faktoren mit ein:

  • Bruttogehalt
  • Anzahl der Kinder
  • Anspruch auf Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Anzahl der Kinder unter 18 Jahren
  • Anzahl der Kinder über 18 Jahren
  • Pendlerpauschale
  • Sachbezug
  • Freibetrag

Einschränkungen beim Familienbonus Plus 2023 in Österreich

Zunächst einmal gibt es keinen Deckel für den Familienbonus plus. Allerdings wird er durch die Höhe der Einkommensteuer und der absoluten Höhe des neuen Familienbonus begrenzt.

Beispielrechnung: ein Erziehungsberechtigter zahlt 3000 Euro Lohnsteuer und hat zwei Kinder unter 18 Jahren. In diesem Fall ist der Erziehungsberechtigte nicht verpflichtet Einkommensteuer zu zahlen und wird zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit. Seine Wirkung entfaltet der Familienbonus sobald man einen Euro Steuern zahlt.

Welche Vorteile haben Geringverdiener davon?

Mit Hilfe des Familienbonus plus soll die Steuerlast der Eltern reduziert werden. Besonders Geringverdiener haben damit besonders zu kämpfen. Wenn es sich um geringverdienende Eltern handelt, entfällt die Steuerlast komplett, vorausgesetzt diese ist niedriger als der Familienbonus Plus.

Bis zum Jahre 2021 erhielten alle Alleinerziehenden und Alleinverdienenden eine Entlastung von bis zu 250 Euro. Dieser Betrag nennt sich Kindermehrbetrag und wird pro Kind einmal im Jahr ausgezahlt. Ab dem Jahr 2022 erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 550 Euro je Kind. Allerdings gibt es dafür andere Voraussetzungen. Dieser Betrag steht zu wen:

  • Der Kinderabsetzbetrag für Kinder im Jahr öfter als sechs Monate zusteht
  • Wenn Anspruch auf Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag besteht und die errechnete Tarifsteuer unter 550 Euro beträgt, oder
  • Wenn beide Eltern in einer Ehe oder Partnerschaft Einkünfte erzielen. Die darauf entfallende Tarifsteuer muss allerdings weniger als 550 Euro betragen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur einmal pro Kind zu.
  • Wenn über das ganze Jahr Pflegekarenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde

Steuerpflichtige und aktive Erwerbseinkünfte müssen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr erzielt werden. Unter diesen Erwerbseinkünften versteht man Einkünfte aus der Forts- und Landwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit.

Ab welchem Zeitpunkt hat man die Möglichkeit, den Familienbonus zu beantragen?

Ab dem Monat, in dem das Kind das Licht der Welt erblickt hat, hat man die Möglichkeit, den Familienbonus zu beantragen. Dies liegt daran, dass der Familienbonus Plus einer monatlichen Betrachtungsweise unterliegt.

Aufteilung des Familienbonus Plus unter Eheleuten oder Partnern

Es ist möglich, den Familienbonus plus zwischen zwei Eheleuten oder Partnern aufzuteilen. Dies bedeutet, dass entweder eine Person den vollen Bonus beziehen kann, oder der Betrag zwischen den beiden Erziehungsberechtigten aufgeteilt werden kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus aber nur einmal komplett berücksichtigt werden, es kommt zu einer sogenannten Hälfte- Aufteilung, falls die beiden Elternteile ihn zu hoch beansprucht haben.

Wer darf den Familienbonus Plus beziehen?

  • Menschen die Mindestsicherung beziehen, Arbeitslose und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld beziehungsweise Pflegekarenzgeld verfügen über kein steuerpflichtiges Einkommen. Deswegen wirkt sich der Bonus nicht aus.
  • Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf den Bonus, vorausgesetzt es wird Familienbeihilfe (egal welches Alter das Kind besitzt) bezogen. Selbstverständlich bleibt nach wie vor der Anspruch auf die unter Umständen erhöhte Familienbeihilfe bestehen.

Bei Halbwaisen und Vollwaisen bekommt jener, die die Familienbeihilfe bezieht, auch den Familienbonus Plus.

Pflegeeltern, welche für ihr Kind oder ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus Plus. Wenn die beiden leiblichen Elternteile ihrer Unterhaltszahlung in vollem Ausmaß nachkommen und steht diesen ein sogenannter Unterhaltsabsatzbetrag zu, haben sie ebenfalls Anspruch.

Beantragung des Familienbonus Plus

Es gibt mehrere Wege, den Bonus zu beantragen. Eine besteht darin, diesen über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu beantragen. Außerdem kann dieser auch im nachwirkend im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung angefordert werden. Wenn man sich für die erste Methode entscheidet, ist die monatliche Steuerentlastung spürbar. Dazu muss man allerdings ein Formular ausfüllen und dieses beim Arbeitgeber abgeben.

Wenn man den Familienbonus Plus im Nachhinein gelten machen möchte, kann man dies im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung tun. Hierfür ist aber eine bestimmte Beilage notwendig. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des letzten Jahres. Wenn man den Familienbonus Plus über die jährliche Veranlagung oder den Arbeitgeber beantragt, gibt es betraglich gesehen keinen Vorteil. Allerdings ist der Zeitpunkt der Berücksichtigung unterschiedlich., also entweder später über die Arbeitnehmerveranlagung oder monatlich über den Lohn.

Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nicht verweigern, vorausgesetzt es liegen im alle erforderlichen Unterlagen vor und die Voraussetzungen wurden erfüllt. Der Arbeitnehmer muss also die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

In welchen Fällen muss das Formular zur Beantragung nochmals beim Arbeitgeber abgegeben werden?

  • Das Formular muss nur geändert, wenn ein oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen
  • Die Familienbeihilfeberechtigten haben sich geändert
  • Die Familienbeihilfe ist aus diversen Gründen weggefallen
  • Die Ehe oder Partnerschaft wurde beendet
  • Der Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag ist weggefallen

Im Grunde ist eine jährliche Neumeldung allerdings nicht vorgesehen. Sobald das Kind nicht mehr 18 Jahre alt ist, muss der Arbeitgeber allerdings den Familienbonus einstellen. Wenn das Formular und die Beihilfebestätigung allerdings erneut beim Arbeitgeber abgegeben werden, ist eine Weitergewährung möglich.

Wie kann der Familienbonus Plus bei getrennten Elternteilen aufgeteilt werden?

Im Grunde kann der Bonus zwischen zwei getrennten Elternteilen verteilt werden. Die Voraussetzung ist allerdings, dass der oder die Unterhaltsverpflichtetet seinen Zahlungen in vollem Ausmaß nachkommt. Wenn Einvernehmen herrscht, kann der Bonus im Verhältnis 100 0 zwischen den beiden verteilt werden. Wenn Einvernehmen herrscht, kann der Bonus außerdem alternativ 50:50 aufgeteilt werden.

Falls kein Einvernehmen herrscht, wird er automatisch zur Hälfte aufgeteilt. Wenn ein neuer Partner, der keine Familienbeihilfe bezieht, den Bonus beziehen möchte, hat er einen Anspruch, vorausgesetzt der Unterhaltsverpflichtete kommt seinen Unterhaltszahlungen nach.

Was passiert, wenn es einen alleinerziehenden Elternteil gibt?

Ist ein Elternteil alleinerziehend, hat auch dieser Anspruch auf den Bonus. Allerdings spielt es eine Rolle, ob die zu den Unterhaltszahlungen verpflichtete Person ihren Zahlungen in vollem Anspruch nachkommt oder nicht. Dies kann ausschlaggebend dafür sein, ob der Alleinerziehende den vollen Anspruch auf den Bonus hat oder nicht.

Müssen die Unterhaltszahlungen in dem vollen Ausmaß geleistet werden, kann der Bonus auch zwischen den beiden Elternteilen, die eine Berechtigung zum Anspruch, aufgeteilt werden. Es gibt hierfür insgesamt drei Varianten:

  • Der ganze Familienbonus Plus wird von dem alleinerziehenden Elternteil beansprucht, während der Unterhalt zahlende nichts erhält.
  • Der Elternteil, welcher Unterhalt zahlt, bekommt den gesamten Familienbonus Plus, der alleinerziehende erhält nichts.
  • Beide Elternteile, also jener der Unterhalt zahlt und der alleinerziehende Elternteil teilen sich den Familienbonus Plus zur Hälfte.

Falls zwischen den beiden Parteien kein Einvernehmen besteht, haben sie beide Anspruch auf den halben Bonus. Falls der Bonus von beiden Elternteilen in einem zu hohen Ausmaß beansprucht wurden, muss im Rahmen einer Pflichtveranlagung die Hälfteaufteilung vornehmen.

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